Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A12-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A12-PVAB/14

Entscheidungsdatum

29.10.2014

Schlagworte

keine Verpflichtung des DA zur Aufbewahrung und Weitergabe von nicht auffindbaren Schriftstücken

Rechtssatz

Sind die Protokolle des früheren DA und Teile seines Schriftverkehrs nicht mehr auffindbar, kann auch keine Übergabe dieser Unterlagen durch den früheren Schriftführer an seine/n Nachfolger/in erfolgen. Das Fehlen von Unterlagen kann in der Folge aber auch dem nachfolgenden DA nicht angelastet werden, weil dieser nur jene Unterlagen an den wiederum ihm nachfolgenden DA weitergeben kann, die ihm seinerseits vom früheren DA übergeben wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung, auf welche Weise bzw. durch wen das Abhandenkommen der Unterlagen verursacht wurde ebenso wie die Auffindung der Urkunden als aussichtslos angesehen werden muss, weil ein wegen der fehlenden Unterlagen gegen unbekannte Täter geführtes Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A12.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141029_A12_PVAB_14_03

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