Eine vorherige Mitteilung im Sinne des § 45 Abs. 4a bis 7 NAG kann nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden, wenn dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist.Eine vorherige Mitteilung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4 a bis 7 NAG kann nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden, wenn dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist.