(5)Absatz 5,Liegt eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Asylbehörde ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.Liegt eine Verständigung der Asylbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des Paragraphen 47, oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Asylbehörde ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.