Zwar kann die selbständige Tätigkeit als Künstlerin als künstlerische Tätigkeit nach dem NAG angesehen werden, jedoch gilt dies nicht für jegliche Tätigkeit im größeren Kontext solcher Branchen. So ist gerade die von der Beschwerdeführerin überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Organisatorin, Assistentin und Dolmetscherin, auch wenn sie im Kontext künstlerischer Tätigkeiten anderer Personen stattfindet, keine selbständige künstlerische Tätigkeit iSd des NAG.