Nach § 61 NAG ist im Falle eines selbständigen Künstlers zu prüfen, ob sein Unterhalt überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gedeckt ist, während nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und § 11 Abs. 5 NAG die Höhe der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Verhältnis zu den Richtsätzen des § 293 ASVG zu prüfen ist.Nach Paragraph 61, NAG ist im Falle eines selbständigen Künstlers zu prüfen, ob sein Unterhalt überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gedeckt ist, während nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG die Höhe der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Verhältnis zu den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu prüfen ist.