Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
18.10.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Künstler
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und
im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oderim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2)Absatz 2,§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 68/2013
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40149047