Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Künstler

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und
    1. Ziffer eins
      im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
  2. Absatz 2,Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40149047

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