Aus § 61 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz NAG kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG im Falle eines selbständigen Künstlers gleichzeitig eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt. Abgesehen von den im Hinblick auf Art. 8 MRK bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (eine Interessensabwägung wäre gegenständlich auch bei Vorliegen eines mehr als 20-jährigen durchwegs rechtmäßigen Aufenthalts nicht geboten) widerspricht dem auch der ausdrückliche Verweis auf die Voraussetzungen des 1. Teiles sowie die Zulässigkeit einer Haftungserklärung im Einleitungssatz des § 61 NAG.Aus Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz NAG kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG im Falle eines selbständigen Künstlers gleichzeitig eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt. Abgesehen von den im Hinblick auf Artikel 8, MRK bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (eine Interessensabwägung wäre gegenständlich auch bei Vorliegen eines mehr als 20-jährigen durchwegs rechtmäßigen Aufenthalts nicht geboten) widerspricht dem auch der ausdrückliche Verweis auf die Voraussetzungen des 1. Teiles sowie die Zulässigkeit einer Haftungserklärung im Einleitungssatz des Paragraph 61, NAG.