Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in § 102 Abs. 1 KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten (z.B. mit freiem Auge erkennbares – vgl. Angaben der Beamtin, welche auf diese Weise den Einbau der Distanzscheiben erkannte - Hervortreten der Räder und Felgen aus dem Radkasten, welches den Einbau von Distanzscheiben indizierte) und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen müssen (vgl. z.B. im Zusammenhang selbst mit einem – im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Gutachten, welches bei Ankauf des Gebrauchtwagens dessen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges bestätigte, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1973, Zl. 0240/73).Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in Paragraph 102, Absatz eins, KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten (z.B. mit freiem Auge erkennbares – vergleiche Angaben der Beamtin, welche auf diese Weise den Einbau der Distanzscheiben erkannte - Hervortreten der Räder und Felgen aus dem Radkasten, welches den Einbau von Distanzscheiben indizierte) und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen müssen vergleiche z.B. im Zusammenhang selbst mit einem – im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Gutachten, welches bei Ankauf des Gebrauchtwagens dessen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges bestätigte, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1973, Zl. 0240/73).