Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
  2. Absatz 2,Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40021183

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P82/NOR40021183

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