Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf Mängel schriftlicher Anbringen „in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam zu machen“(vgl. VwGH vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0023, u. a.). Im gegenständlichen Fall trifft dies zu, da entsprechend den obigen Darlegungen eine Aufforderung nachweislich erfolgt ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf Mängel schriftlicher Anbringen „in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam zu machen“(vgl. VwGH vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0023, u. a.). Im gegenständlichen Fall trifft dies zu, da entsprechend den obigen Darlegungen eine Aufforderung nachweislich erfolgt ist.