Bundesrecht konsolidiert: Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 28, tagesaktuelle Fassung

Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 28

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

7. Abschnitt
Verwaltung der Liegenschaft

Ordentliche Verwaltung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsIn Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, - die Mehrheit der Wohnungseigentümer (Paragraph 24, Absatz 4,). Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 3, MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
    2. Ziffer 2
      die Bildung einer angemessenen Rücklage (Paragraph 31,),
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
    4. Ziffer 4
      die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
    6. Ziffer 6
      die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
    7. Ziffer 7
      die Erlassung und Änderung der Hausordnung,
    8. Ziffer 8
      die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist,
    9. Ziffer 9
      die Aufkündigung der nach Ziffer 8, geschlossenen Mietverträge und
    10. Ziffer 10
      die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude.
  2. Absatz 2Die Eigentümergemeinschaft kann ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sobald bei einer Person, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt, ein Bedarf nach einem Abstellplatz entsteht. Bei einem Mietvertrag mit einem Wohnungseigentümer gilt dies nur dann, soweit dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und der Bedarf des anderen Wohnungseigentümers bei Abwägung der beiderseitigen Interessen schwerer wiegt.

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40240616

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P28/NOR40240616