Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für VGW-031/V/070/5333/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

VGW-031/V/070/5333/2015

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §40
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Rechtssatz

Vom Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege ist auszugehen, wenn besondere Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorliegen, wie etwa das Bestehen besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei vergleiche VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270). Für die Bejahung eines Interesses der Rechtspflege bedarf es im Hinblick auf einen Verfahrenshilfeantrag daher des Vorliegens seiner besonderen Komplexität der Rechts- und Sachlage. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Voraussetzungen des Antrags zur Verfahrensbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20150527_VGW_031_V_070_5333_2015_02

Navigation im Suchergebnis