Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 40, tagesaktuelle Fassung

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 40

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Verfahrenshilfeverteidiger

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, Paragraph 8 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40254645

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P40/NOR40254645