Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG Bedacht zu nehmen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. zuletzt des Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG Bedacht zu nehmen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche zuletzt des Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).