Wie bereits im (mit Vorstellung bekämpften) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014 ausgeführt richtete sich das (als Beschwerde zu wertende) Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 3.10.2014 nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Reduzierung "auf die Hälfte" (auch in der Vorstellung trat die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung ihres allein gegen die Strafhöhe gerichteten Begehrens nicht entgegen). Rechtssache im vorliegenden Verfahren ist daher (weiterhin) nur der Ausspruch über die Strafe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass vom Verwaltungsgericht Wien nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen ist, die in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Z 9).Wie bereits im (mit Vorstellung bekämpften) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014 ausgeführt richtete sich das (als Beschwerde zu wertende) Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 3.10.2014 nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Reduzierung "auf die Hälfte" (auch in der Vorstellung trat die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung ihres allein gegen die Strafhöhe gerichteten Begehrens nicht entgegen). Rechtssache im vorliegenden Verfahren ist daher (weiterhin) nur der Ausspruch über die Strafe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass vom Verwaltungsgericht Wien nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen ist, die in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Ziffer 9,).