Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
LVwG 443.8-2976/2019
Rechtssatznummer
2
Entscheidungsdatum
09.03.2019
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Rechtssatz
Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmers gemäß § 83 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) bestehen darin, dass dargelegt und nachgewiesen wird, dass konkrete und geeignete Maßnahmen getroffen worden sind, aus denen sich ergibt, dass ein nochmaliges Begehen von Verfehlungen verhindert wird. Bei diesen Maßnahmen kann es sich insbesondere um Personal- und Organisationsmaßnahmen handeln, wie den Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen zu treffen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen sowie die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der getroffenen Maßnahmen (Erwägungsgründe 102 der Richtlinie 2014/24 EU).Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmers gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) bestehen darin, dass dargelegt und nachgewiesen wird, dass konkrete und geeignete Maßnahmen getroffen worden sind, aus denen sich ergibt, dass ein nochmaliges Begehen von Verfehlungen verhindert wird. Bei diesen Maßnahmen kann es sich insbesondere um Personal- und Organisationsmaßnahmen handeln, wie den Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen zu treffen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen sowie die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der getroffenen Maßnahmen (Erwägungsgründe 102 der Richtlinie 2014/24 EU).
Schlagworte
Selbstreinigungsmaßnahmen, konkrete und geeignete Maßnahmen, Verhinderung vom nochmaligen Begehen von Verfehlungen, Personal- und Organisationsmaßnahmen, Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, Personalreorganisationsmaßnahmen, Berichts- und Kontrollsysteme, interne Audit-Struktur
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.443.8.2976.2019.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
LVWGR_ST_20190309_LVwG_443_8_2976_2019__02