Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 82

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorliegt.
  2. Absatz 2,Nachweise gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, die Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, der Firmenbuchauszug gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.
  3. Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz 2, genannten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der öffentliche Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 vorliegt.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276066

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P82/NOR40276066

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