Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für LVwG LVwG 30.30-2597/201...

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG
LVwG 30.30-2597/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §90 Abs1 Z1
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Sicherstellung einer umfassenden optischen Kontrolle jeder Lebensmittellieferung in den einzelnen Lieferstadien lässt erwarten, dass von außen sichtbare Mängel der Lebensmittel, nicht jedoch im Inneren des Lebensmittels auftretende Mängel erkannt werden können. Werden darüber hinaus Beprobungen, die sowohl unternehmensintern als auch durch unternehmensexterne Prüfanstalten erfolgen, nur in einem zweimonatigen Rhythmus durchgeführt, handelt es sich somit um kein wirksames Kontrollsystem, um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG eines Lebensmitteleinzelhandelunternehmens ist es daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Übertretung des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2006 nachzuweisen vergleiche EuGH 13.11.2014, Rs. C-443/13, Reindl, Rz. 30, 44).

Schlagworte

Kontrollsystem, verantwortlicher Beauftragter, Lebensmittelhandel, optische Kontrolle, Beprobungen, Mängel im Inneren des Lebensmittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017

Dokumentnummer

LVWGR_ST_20161018_LVwG_01

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