Auch bei einer Administrativpension, die der Dienstgeber im Fall einer Arbeitgeberkündigung gewährt, handelt es sich um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 3 Z 4 EStG und folglich um ein Einkommen nach § 1 Z 1 lit d SHG-DVO Stmk 2012. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis, zu denen auch Pensionszusagen zu zählen sind, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden.Auch bei einer Administrativpension, die der Dienstgeber im Fall einer Arbeitgeberkündigung gewährt, handelt es sich um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG und folglich um ein Einkommen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, SHG-DVO Stmk 2012. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis, zu denen auch Pensionszusagen zu zählen sind, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden.