Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
LVwG 41.30-2352/2014
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
07.10.2014
Index
E3R E15204000
Norm
LMG 1975 §10 Abs4
32007R0834 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 14 Abs1
32007R0834 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 30 Abs1
2008R0889 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 9 Abs3
2008R0889 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 38
Rechtssatz
Gemäß Art 14 Abs 1 a) ii) Verordnung 834/2007/EG können nichtökologisch/nicht-biologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten nach Einhaltung eines Umstellungszeitraums von sechs Monaten gemäß Art 38 Verordnung 889/2008/EG als ökologisch/biologisch. Umstellungsfähig sind bei der Erneuerung eines Bestandes oder einer Herde nur nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, sofern gewisse Grenzen iSd Art 9 Abs 3 Verordnung 889/2008/EG eingehalten werden. Es ist daher nicht möglich, eine primipare Kuh aus einem nichtökologischen/ nichtbiologischen Betrieb zuzukaufen und deren Milch trotz Einhaltung einer Umstellungsphase von sechs Monaten als ökologisches/biologisches Produkt zu verkaufen, da eine Umstellung nur für nullipare Kühe vorgesehen ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, a) ii) Verordnung 834/2007/EG können nichtökologisch/nicht-biologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten nach Einhaltung eines Umstellungszeitraums von sechs Monaten gemäß Artikel 38, Verordnung 889/2008/EG als ökologisch/biologisch. Umstellungsfähig sind bei der Erneuerung eines Bestandes oder einer Herde nur nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, sofern gewisse Grenzen iSd Artikel 9, Absatz 3, Verordnung 889/2008/EG eingehalten werden. Es ist daher nicht möglich, eine primipare Kuh aus einem nichtökologischen/ nichtbiologischen Betrieb zuzukaufen und deren Milch trotz Einhaltung einer Umstellungsphase von sechs Monaten als ökologisches/biologisches Produkt zu verkaufen, da eine Umstellung nur für nullipare Kühe vorgesehen ist.
Schlagworte
nichtökologische, nichtbiologische, nullipare Tiere, Umstellungszeitraum, Erneuerung eines Bestandes, ökologisches Produkt, biologisches Produkt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.30.2352.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Dokumentnummer
LVWGR_ST_20141007_LVwG_41_30_2352_2014_01