Die Aufforderung im Sinne des § 91 Abs 2 GewO 1994 stellt eine Voraussetzung für die Gewerbeentziehung, mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts jedoch keinen Bescheid dar (vgl VwGH 2006/04/0159 mwH).Die Aufforderung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 stellt eine Voraussetzung für die Gewerbeentziehung, mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts jedoch keinen Bescheid dar vergleiche VwGH 2006/04/0159 mwH).