Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jagdverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
28.11.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
72 Jagd und Fischerei
Beachte
**) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werden.
Text
§ 31*)
AbschussplanParagraph 31 *,), Abschussplan
(1)Absatz eins,Der Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
Kälber | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmaltiere und Schmalspießer | Einjährige |
Tiere | Zweijährige und Ältere |
Hirsche der Jugendklasse (III)Hirsche der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Vierjährige |
Hirsche der Mittelklasse (II)Hirsche der Mittelklasse (römisch zwei) | Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen IIa und IIb unterschieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen römisch zwei a und römisch zwei b unterschieden wird. Hirsche der Klasse römisch zwei a sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen. |
Hirsche der Ernteklasse (I)Hirsche der Ernteklasse (römisch eins) | Zehnjährige und Ältere |
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Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmalgeißen und Bockjährlinge | Einjährige |
Geißen und Mehrjährige Böcke | Zweijährige und Ältere |
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Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (III)Geißen der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Dreijährige |
Geißen der Mittelklasse (II)Geißen der Mittelklasse (römisch zwei) | Vier- bis Elfjährige |
Geißen der Ernteklasse (I)Geißen der Ernteklasse (römisch eins) | Zwölfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (III)Böcke der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Dreijährige |
Böcke der Mittelklasse (II)Böcke der Mittelklasse (römisch zwei) | Vier- bis Siebenjährige |
Böcke der Ernteklasse (I)Böcke der Ernteklasse (römisch eins) | Achtjährige und Ältere |
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Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (III)Geißen der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Vierjährige |
Geißen der Mittelklasse (II)Geißen der Mittelklasse (römisch zwei) | Fünf- bis Zehnjährige |
Geißen der Ernteklasse (I)Geißen der Ernteklasse (römisch eins) | Elfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (III)Böcke der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige. |
Böcke der Mittelklasse (II)Böcke der Mittelklasse (römisch zwei) | Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige. |
Böcke der Ernteklasse (I)Böcke der Ernteklasse (römisch eins) | Elfjährige und Ältere |
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*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019*) Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2002,, 72 aus 2007,, 82/2019
Im RIS seit
27.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20000568
Dokumentnummer
LVB40039030