Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 31

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

28.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Beachte

**) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werden.

Text

Paragraph 31 *,), Abschussplan

  1. Absatz eins,Der Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
    1. Litera a
      beim Rotwild:

Kälber

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Schmaltiere und Schmalspießer

Einjährige

Tiere

Zweijährige und Ältere

Hirsche der Jugendklasse (römisch drei)

Ein- bis Vierjährige

Hirsche der Mittelklasse (römisch zwei)

Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen römisch zwei a und römisch zwei b unterschieden wird. Hirsche der Klasse römisch zwei a sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.

Hirsche der Ernteklasse (römisch eins)

Zehnjährige und Ältere

  1. Litera b
    beim Rehwild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Schmalgeißen und Bockjährlinge

Einjährige

Geißen und Mehrjährige Böcke

Zweijährige und Ältere

  1. Litera c
    beim Gamswild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Geißjährlinge

einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (römisch drei)

Ein- bis Dreijährige

Geißen der Mittelklasse (römisch zwei)

Vier- bis Elfjährige

Geißen der Ernteklasse (römisch eins)

Zwölfjährige und Ältere

Bockjährlinge

einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (römisch drei)

Ein- bis Dreijährige

Böcke der Mittelklasse (römisch zwei)

Vier- bis Siebenjährige

Böcke der Ernteklasse (römisch eins)

Achtjährige und Ältere

  1. Litera d
    beim Steinwild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Geißjährlinge

einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (römisch drei)

Ein- bis Vierjährige

Geißen der Mittelklasse (römisch zwei)

Fünf- bis Zehnjährige

Geißen der Ernteklasse (römisch eins)

Elfjährige und Ältere

Bockjährlinge

einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (römisch drei)

Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige.

Böcke der Mittelklasse (römisch zwei)

Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige.

Böcke der Ernteklasse (römisch eins)

Elfjährige und Ältere

*) Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2002,, 72 aus 2007,, 82/2019

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40039030

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