Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 19

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

3. Unterabschnitt, Gebote und Verbote für das Jagen

Paragraph 19 *,), Gebote bei der Ausübung der Jagd

  1. Absatz eins,Mit dem Abschuss des Wildes, für welches im Abschussplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
  2. Absatz 2,Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
  3. Absatz 3,Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
  4. Absatz 4,Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
  5. Absatz 5,Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild dürfen beim Einsatz von Hunden zur Mobilisierung des Wildes nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40007464

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