(1)Absatz eins,Mit dem Abschuss des Wildes, für welches im Abschussplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.