Die Erstbeklagte Partei ist Eigentümerin der von ihr betriebenen Doppelsesselbahn in K, die zweitbeklagte Partei deren persönlich haftende Gesellschafterin. Die Klägerin stürzte am 13. Jänner 1973 nach Benützung der angeführten Sesselbahn mit einer Liftkarte bei der anschließenden Schiabfahrt und zog sich dabei eine schwere Verletzung zu.
Auf Grund dieses Unfalls begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von (nach Klageausdehnung) 200 000 S an Schmerzengeld und 50 000 S gemäß § 1326 ABGB - je samt stufenweisen Zinsen - sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall vom 13. Jänner 1973. Sie brachte im wesentlichen vor, ihr Sturz sei nur darauf zurückzuführen, daß sich auf der von ihr benützten, von der Gegenseite angelegten und maschinell gepflegten Piste etwa 200 m unterhalb der Bergstation unmittelbar nach einer Bodenkante apere und mit Steinen bedeckte Stellen befunden hätten, die beklagten Parteien diese Gefahrenstelle entgegen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht weder abgesichert noch gekennzeichnet hätten, für die Klägerin jedoch die Gefahrenstelle trotz aufmerksamer Fahrweise und normaler Geschwindigkeit nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei.Auf Grund dieses Unfalls begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von (nach Klageausdehnung) 200 000 S an Schmerzengeld und 50 000 S gemäß Paragraph 1326, ABGB - je samt stufenweisen Zinsen - sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall vom 13. Jänner 1973. Sie brachte im wesentlichen vor, ihr Sturz sei nur darauf zurückzuführen, daß sich auf der von ihr benützten, von der Gegenseite angelegten und maschinell gepflegten Piste etwa 200 m unterhalb der Bergstation unmittelbar nach einer Bodenkante apere und mit Steinen bedeckte Stellen befunden hätten, die beklagten Parteien diese Gefahrenstelle entgegen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht weder abgesichert noch gekennzeichnet hätten, für die Klägerin jedoch die Gefahrenstelle trotz aufmerksamer Fahrweise und normaler Geschwindigkeit nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung, im wesentlichen mit der Behauptung, daß die Klägerin außerhalb der von ihnen angelegten und gepflegten Piste verunglückt sei, sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht vernachlässigt hätten und selbst im Falle der Benützung der von den Beklagten präparierten Piste die Klägerin wegen ihrer zu schnellen und unaufmerksamen Fahrweise ein Mitverschulden treffe.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrages von 108 000 S samt 4% Zinsen ab 1. August 1973, stellte die Haftung und Ersatzpflicht der Beklagten aus dem gegenständlichen Unfall im Verhältnis von 2 zu 1 zugunsten der Klägerin fest und wies das Mehrbegehren ab.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes fuhr die Klägerin am Unfallstag bei schönem Wetter gegen 11 Uhr am rechten Rand der Abfahrtspiste Nr. 2, und zwar innerhalb der auf das Befahren durch Schifahrer zurückzuführenden Pistenverbreitung, im Jet-Stil, also relativ weit hinten auf den Schienden sitzend, in der Fallinie über die dort vorhandene Buckelpiste. Über ihre Geschwindigkeit sind keine Feststellungen möglich. Wegen des durch die Bodenkante gebildeten toten Winkels und wegen der Fahrweise im Jet-Stil sah die Klägerin vor Erreichen der Bodenkante die darunter befindlichen aperen Stellen und Steine nicht. Sie hörte nach Überfahren der Bodenkante sofort ihre Schier am Boden kratzen, weil unmittelbar unterhalb dieser Kante eine apere Stelle war; es zog ihr beim Überfahren dieser Stelle zuerst den linken Schi weg, anschließend ging die Bindung des rechten Schis auf. Die Klägerin konnte sich noch eine Zeitlang annähernd auf den Beinen halten, stürzte aber schließlich mit der Hüfte nach links auf einen Stein und blieb knapp vor dem Rand der wieder "von Osten hereinkommenden" (in diesem Bereich wieder in westliche Richtung führenden) Piste am Fuße des Steilhanges liegen.
Bei ihren zwei dem Unfall vorausgehenden Bergfahrten mit dem Sessellift nahm die Klägerin die aperen Stellen im Bereich der Stützen, insbesondere auch im Bereich der Stütze 14 nur in der Weise wahr, wie man allgemein eine Abfahrt von einem Lift aus betrachtet. Da sie bei der Bergfahrt keine konkrete Fahrstrecke aussuchte, hat sie sich dabei die aperen Stellen nicht absichtlich oder bewußt gemerkt.
Bei diesem Sachverhalt führte das Erstgericht im wesentlichen aus die Beklagten wären als Verantwortliche für die Pistenpflege im Rahmen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu einer Absicherung der gegenständlichen Gefahrenstelle gehalten gewesen, die Klägerin hingegen habe ihre Verpflichtung, auf Sicht zu fahren und die vor ihr liegende Piste zu beobachten, nicht entsprechend beachtet, sie hätte überdies bei der Bergfahrt Gelegenheit gehabt, die Gefahrenstelle wahrzunehmen und sich bei der Abfahrt im Bereich des Pistenrandes besonders vorsichtig verhalten müssen. Beide Parteien treffe daher ein Verschulden, wobei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Gunsten der Klägerin angemessen sei.
Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen teilweise Folge.
Es bestätigte mit Teilurteil die Entscheidung des Erstgerichtes in Ansehung des Feststellbegehrens und sprach der Klägerin in Abänderung des Ersturteils gemäß § 1326 ABGB (unter Abweisung des Mehrbegehrens) einen Betrag von 20 000 S samt Anhang zu. In Ansehung des Schmerzengeldbegehrens hob es das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf.Es bestätigte mit Teilurteil die Entscheidung des Erstgerichtes in Ansehung des Feststellbegehrens und sprach der Klägerin in Abänderung des Ersturteils gemäß Paragraph 1326, ABGB (unter Abweisung des Mehrbegehrens) einen Betrag von 20 000 S samt Anhang zu. In Ansehung des Schmerzengeldbegehrens hob es das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht, der Revision der Klägerin nur hinsichtlich der Entschädigung für Verunstaltung Folge.