Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Unterhaltsentgang der Erstklägerin ist folgendes festzuhalten:
Nach den Feststellungen der Untergerichte arbeitete die Erstklägerin seit 1949 im Unternehmen ihres Mannes mit, wobei sie die anfallenden Büroarbeiten und den Schriftverkehr erledigte sowie die Fakturen erstellte. Sie erhielt für ihre Mitarbeit kein Entgelt. Ihr Gatte leistete ihr einen monatlichen Unterhalt von mindestens 3000 S.
Die Revisionswerber rügen, daß der Ertrag der Arbeitsleistung der Erstklägerin vor dem Tode ihres Gatten nicht berücksichtigt worden sei. Ohne die Mitarbeit der Erstklägerin hätte an ihrer Stelle eine Ersatzkraft angestellt werden müssen, wodurch der Ertrag des Unternehmens geschmälert worden wäre. Dann aber hätte Friedrich H seiner Gattin nicht einen Unterhalt von monatlich 3000 S leisten können.
Die Untergerichte haben aber zutreffend erwogen, daß die Mitarbeit der Erstklägerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Beistandspflicht als Ehefrau erfolgte (§ 92 ABGB) und daher keinen Einfluß auf die Berechnung ihres damaligen Unterhalts und des Unterhaltsentganges habe. Die eheliche Beistandspflicht darf nämlich nicht dahin ausgelegt werden, daß sich die Gattin ihren Unterhalt solcherart zumindest teilweise selbst verdient habe und sich daher einen entsprechenden Abzug gefallen lassen müsse. Das Freiwerden der Arbeitskraft der Witwe durch den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem getöteten Ehemann ist kein anrechenbarer Vorteil. Die gegenteilige Auffassung würde dem Wesen der Ehe nicht gerecht werden (Geigel, Haftpflichtprozeß [14], 9, 39, 40). Der in den Entscheidungen ZVR 1957/60 und 6 Ob 161/66 vertretenen Ansicht, es sei wegen der Mittätigkeit der Ehefrau im Betrieb ihres Mannes ein entsprechender Abzug vom Betriebsgewinn vorzunehmen, kann daher nur insoweit gefolgt werden, als diese Mitarbeit über den Rahmen der Beistandspflicht hinausgegangen ist. Es wurde auch stets ein Entlohnungsanspruch der dem Gatten im Haushalt und Erwerb beistehenden Ehegattin abgelehnt (SZ 6/164 ua).Die Untergerichte haben aber zutreffend erwogen, daß die Mitarbeit der Erstklägerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Beistandspflicht als Ehefrau erfolgte (Paragraph 92, ABGB) und daher keinen Einfluß auf die Berechnung ihres damaligen Unterhalts und des Unterhaltsentganges habe. Die eheliche Beistandspflicht darf nämlich nicht dahin ausgelegt werden, daß sich die Gattin ihren Unterhalt solcherart zumindest teilweise selbst verdient habe und sich daher einen entsprechenden Abzug gefallen lassen müsse. Das Freiwerden der Arbeitskraft der Witwe durch den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem getöteten Ehemann ist kein anrechenbarer Vorteil. Die gegenteilige Auffassung würde dem Wesen der Ehe nicht gerecht werden (Geigel, Haftpflichtprozeß [14], 9, 39, 40). Der in den Entscheidungen ZVR 1957/60 und 6 Ob 161/66 vertretenen Ansicht, es sei wegen der Mittätigkeit der Ehefrau im Betrieb ihres Mannes ein entsprechender Abzug vom Betriebsgewinn vorzunehmen, kann daher nur insoweit gefolgt werden, als diese Mitarbeit über den Rahmen der Beistandspflicht hinausgegangen ist. Es wurde auch stets ein Entlohnungsanspruch der dem Gatten im Haushalt und Erwerb beistehenden Ehegattin abgelehnt (SZ 6/164 ua).