Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der 14jährige Sohn der Klägerin am Freitag, den 12. Jänner 1951, in ihrem Auftrag einen auf ihren Namen lautenden und in sämtlichen Abschnitten gleichlautend ausgefüllten Teilnahmeschein des 22. Totobewerbes dem Erstbeklagten, der damals die der zweitbeklagten Partei verliehene Annahmestelle in Linz führte, übergeben. Dieser hat, nachdem ihm der vorgeschriebene Einsatz bezahlt worden war, den Abschnitt 1 von den Abschnitten 2 und 3 abgetrennt und den abgetrennten und abgestempelten Abschnitt 1 dem Sohne der Klägerin ausgefolgt. Die von ihm zurückbehaltenen Abschnitte 2 und 3 hat der Erstbeklagte nicht an die Dienststelle des Sporttotos in Wien eingesendet. Das hatte zur Folge, daß die Klägerin, obwohl sie in der ersten Tipkolonne ihres Teilnahmescheines 12 richtige Voraussagen gemacht hätte, ihres Gewinnanspruches im ersten Rang in der unbestrittenen Höhe von 48.870.50 S verlustig wurde.
Die Klägerin begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes die Verurteilung der drei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung des ihr entgangenen Totogewinnes.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur hinsichtlich der beiden erstbeklagten Parteien statt, wies es aber bezüglich der drittbeklagten Republik Österreich ab. Es sah in dem Verhalten des Erstbeklagten, der die Einsendung der Abschnitte 2 und 3 des von ihm übernommenen Teilnahmescheines der Klägerin an die Dienststelle des Sporttotos in Wien unterließ, eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB., die der Erstbeklagte gemäß § 1295 ABGB. zu vertreten habe. Der Zweitbeklagte, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen des Erstbeklagten bedient habe, habe sich durch Annahme des Teilnahmescheines und des Einsatzes der Klägerin gegenüber zur ordnungsgemäßen Weiterleitung des Teilnahmescheines an die Dienststelle des Sporttotos ins Wien verpflichtet und hafte ihr für das Verschulden des Erstbeklagten gemäß § 1313a ABGB. Hingegen komme eine Haftung der Drittbeklagten nach § 1313a ABGB. nicht in Betracht, da zufolge der Bestimmungen der §§ 10 und 6 Abs. 3 der zweiten Sporttoto-Verordnung vom 20. Juli 1950, BGBl. Nr. 163, der Wettvertrag zwischen dem Einzelteilnehmer und der Dienststelle erst mit dem fristgerechten Einlangen des Teilnahmescheines bei der Dienststelle abgeschlossen sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur hinsichtlich der beiden erstbeklagten Parteien statt, wies es aber bezüglich der drittbeklagten Republik Österreich ab. Es sah in dem Verhalten des Erstbeklagten, der die Einsendung der Abschnitte 2 und 3 des von ihm übernommenen Teilnahmescheines der Klägerin an die Dienststelle des Sporttotos in Wien unterließ, eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 1324, ABGB., die der Erstbeklagte gemäß Paragraph 1295, ABGB. zu vertreten habe. Der Zweitbeklagte, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen des Erstbeklagten bedient habe, habe sich durch Annahme des Teilnahmescheines und des Einsatzes der Klägerin gegenüber zur ordnungsgemäßen Weiterleitung des Teilnahmescheines an die Dienststelle des Sporttotos ins Wien verpflichtet und hafte ihr für das Verschulden des Erstbeklagten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Hingegen komme eine Haftung der Drittbeklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB. nicht in Betracht, da zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 6 Absatz 3, der zweiten Sporttoto-Verordnung vom 20. Juli 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 163, der Wettvertrag zwischen dem Einzelteilnehmer und der Dienststelle erst mit dem fristgerechten Einlangen des Teilnahmescheines bei der Dienststelle abgeschlossen sei.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde nur von der erstbeklagten Partei angefochten, ist also hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Parteien in Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge. Das Berufungsgericht war der Meinung, daß der Klägerin das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zugutekomme und der Erstbeklagte für den von ihm geschaffenen äußeren Tatbestand zu haften habe. Denn er habe die Annahmestelle in seinem Lebensmittelgeschäft betrieben und eine der Geschäftsauslagen dem Zwecke der Werbung für die Annahmestelle gewidmet, indem er dort ein Plakat anbrachte, das das Wort "Toto-Annahmestelle" und darüber in den Ecken zwei aus Plakaten ausgeschnittene Wimpel mit der Aufschrift "ASK-Sparta" aufwies. Der äußere Tatbestand eines Geschäftslokales spreche nach der Verkehrsauffassung dafür, daß der Inhaber des Geschäftes der Vertragspartner für alle in diesem Lokal zustande gekommenen Geschäfte ist. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Geschäftsinhaber in seinem Geschäft auch eine Toto-Annahmestelle führt. Dieser äußere Tatbestand sei so stark, daß er zur Widerlegung eines klaren und eindeutigen Hinweises bedürfe. Die Anbringung der Wimpel in den oberen Ecken des erwähnten Plakates sei kein solcher Hinweis, der im Betrachter die Vorstellung hervorrufen müsse, es handle sich um die Toto-Annahmestelle des Sportklubs "Sparta". Die Anbringung der Wimpel könne auch nur als Blickfang oder als Reklame für den Fußballsport im allgemeinen oder den ASK-Sparta im besonderen aufgefaßt werden. Die Wimpel können auch bedeuten, daß der Geschäftsinhaber Mitglied oder Anhänger dieses Sportvereines sei, oder es könne damit auch eine Werbung in dem Sinn beabsichtigt sein, daß gerade die Mitglieder oder Anhänger dieses Sportvereins ihre Teilnahmescheine in dieser Toto-Annahmestelle abgeben sollen. Jedenfalls spreche die festgestellte Ausstattung der Auslage nicht dafür, daß damit klar zum Ausdruck gebracht wurde, die Annahmestelle stehe in der Inhaberschaft des ASK-Sparta. Eine solche Kennzeichnung hätte nach der Verkehrsübung nur durch deutlichere Hinweise geschehen können, etwa dadurch, daß auf dem Plakat gestanden wäre "Toto-Annahmestelle des ASK-Sparta". Unterstützend komme noch dazu, daß der Erstbeklagte auf der Rückseite des Teilnahmescheines seine Firmenstampiglie und nicht eine Stampiglie der zweitbeklagten Partei aufgedruckt habe, worin ebenfalls zum Ausdruck kam, daß er sich als Inhaber der Totoannahmestelle geriete. Die Klägerin konnte sich somit auf den vom Erstbeklagten geschaffenen äußeren Tatbestand stützen und werde in ihrem Vertrauen auf diesen äußeren Tatbestand geschützt. Daß sie ungeachtet des äußeren Tatbestandes zu der Zeit, als sie durch ihren Sohn den Teilnahmeschein abgeben ließ, den wahren Sachverhalt kannte, sei nicht behauptet worden. Es sei dies auch nicht anzunehmen, weil die Klägerin das Geschäft des Erstbeklagten und die von ihm geführte Annahmestelle vorher nicht gekannt habe. Aus der Tatsache, daß sie ihre Klage gegen den Erstbeklagten und den ASK-Sparta richtete, folge noch nicht ihre Kenntnis zur Zeit der Übergabe des Teilnahmescheines.
Im übrigen schloß sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichtes an, daß die Unterlassung der primären Verpflichtung zur Einsendung des übernommenen Teilnahmescheines an die Dienststelle des Sporttotos durch den Erstbeklagten eine auffallende Sorglosigkeit darstelle und billigte auch dessen Rechtsansicht, daß die Bestimmungen des § 10 der zweiten Sporttoto- Verordnung lediglich den Wettvertrag zwischen den Teilnehmern und der Republik Österreich, Dienststelle für Staatslotterien, Abteilung Sporttoto regeln, ohne hiedurch dritte Personen nichtöffentlichen Rechtes, wie z. B. die Annahmestellen, von der sie nach den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen treffenden Haftung ausschließen.Im übrigen schloß sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichtes an, daß die Unterlassung der primären Verpflichtung zur Einsendung des übernommenen Teilnahmescheines an die Dienststelle des Sporttotos durch den Erstbeklagten eine auffallende Sorglosigkeit darstelle und billigte auch dessen Rechtsansicht, daß die Bestimmungen des Paragraph 10, der zweiten Sporttoto- Verordnung lediglich den Wettvertrag zwischen den Teilnehmern und der Republik Österreich, Dienststelle für Staatslotterien, Abteilung Sporttoto regeln, ohne hiedurch dritte Personen nichtöffentlichen Rechtes, wie z. B. die Annahmestellen, von der sie nach den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen treffenden Haftung ausschließen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Erstbeklagten Folge und wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab.