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Entscheidungstext 2Ob281/52

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob281/52

Entscheidungsdatum

10.04.1952

Anmerkung

Z25096

Kopf

SZ 25/96

Spruch

Der Abschluß eines Darlehensvertrages durch eine oberösterreichische Gemeinde bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

Kein Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand, wenn der Bürgermeister ohne die erforderliche Genehmigung Rechtsgeschäfte abschließt.

Entscheidung vom 10. April 1952, 2 Ob 281/52.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht Wels; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Der Kläger hat am 1. September 1950 der oberösterreichischen Gemeinde römisch zehn. einen Betrag von 24.000 S als Darlehen übergeben und sich hiebei ausbedungen, daß der Rückzahlung der Preis für 24.400 kg Weizen zugrunde zu legen sei. Das Darlehen war ungeachtet der Tatsache, daß die oberösterreichische Landesregierung die Genehmigung hiezu versagt hatte, aufgenommen worden. Da die Gemeinde nur 24.000 S und die gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt hat, hat der Kläger ihre Verurteilung zur Bezahlung des Differenzbetrages von 14.281.74 S begehrt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In rechtlicher Hinsicht verweist der Revisionswerber darauf, daß das Darlehen bereits durch die Hingabe des Darlehensbetrages zustande komme. Die Gemeinde habe den empfangenen Geldbetrag für dringende Gemeindezwecke verwendet. Da der Gemeindeausschuß die Aufnahme des Darlehens beschlossen habe und die Schuldurkunde durch den Bürgermeister und vier Gemeinderäte gefertigt worden sei, sei die Gemeinde aus dem Darlehensvertrag verpflichtet worden.

In den im Gesetze vorgesehenen Fällen bedürfen die Beschlüsse der Gemeindevertretung zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung der Landesregierung (Adamovich, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, 4. Aufl., S. 87). Die Bestimmung des Paragraph 55, der oberösterreichischen Gemeindeordnung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, hat lediglich die Bedeutung, daß die Gemeinde durch Rechtshandlungen des Bürgermeisters verpflichtet wird, die sich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse bewegen. Im Paragraph 867, ABGB. ist ausdrücklich bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Vertrages mit einzelnen Gliedern oder Stellvertretern von Gemeinden die Beobachtung der Bestimmungen der Gemeindeverfassung erforderlich ist. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung, die die Gültigkeit von Rechtshandlungen von Organen der Gemeinde von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, würden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte dritter Personen handelt, praktisch ihren Wert verlieren, wenn sie auch bei Nichtbeachtung der gegebenen Vorschriften rechtsverbindlich wären vergleiche Riel, ÖJZ. 1951, S. 554). Die oberösterreichische Gemeindeordnung ist im Landesgesetzblatt kundgemacht. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kommt dann, wenn der Bürgermeister ohne die erforderliche Genehmigung Rechtsgeschäfte abschließt, nicht in Betracht (Entsch. v. 8. März 1951, 1 Ob 170/51). Da das Darlehen von der Landesregierung nicht genehmigt worden ist, ist auch durch die Hingabe des Geldes ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Der Kläger kann daher aus einem Darlehensvertrage Ansprüche nicht ableiten.

Schlagworte

Bürgermeister, Abschluß von Rechtsgeschäften, Darlehen, Aufnahme durch Bürgermeister, Gemeinde, Vertretung durch Bürgermeister, Landesregierung, Genehmigung von Rechtsgeschäften einer Gemeinde, Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00281.52.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19520410_OGH0002_0020OB00281_5200000_000

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