Aus der Begründung:
In rechtlicher Hinsicht verweist der Revisionswerber darauf, daß das Darlehen bereits durch die Hingabe des Darlehensbetrages zustande komme. Die Gemeinde habe den empfangenen Geldbetrag für dringende Gemeindezwecke verwendet. Da der Gemeindeausschuß die Aufnahme des Darlehens beschlossen habe und die Schuldurkunde durch den Bürgermeister und vier Gemeinderäte gefertigt worden sei, sei die Gemeinde aus dem Darlehensvertrag verpflichtet worden.
In den im Gesetze vorgesehenen Fällen bedürfen die Beschlüsse der Gemeindevertretung zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung der Landesregierung (Adamovich, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, 4. Aufl., S. 87). Die Bestimmung des § 55 der oberösterreichischen Gemeindeordnung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, hat lediglich die Bedeutung, daß die Gemeinde durch Rechtshandlungen des Bürgermeisters verpflichtet wird, die sich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse bewegen. Im § 867 ABGB. ist ausdrücklich bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Vertrages mit einzelnen Gliedern oder Stellvertretern von Gemeinden die Beobachtung der Bestimmungen der Gemeindeverfassung erforderlich ist. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung, die die Gültigkeit von Rechtshandlungen von Organen der Gemeinde von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, würden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte dritter Personen handelt, praktisch ihren Wert verlieren, wenn sie auch bei Nichtbeachtung der gegebenen Vorschriften rechtsverbindlich wären (vgl. Riel, ÖJZ. 1951, S. 554). Die oberösterreichische Gemeindeordnung ist im Landesgesetzblatt kundgemacht. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kommt dann, wenn der Bürgermeister ohne die erforderliche Genehmigung Rechtsgeschäfte abschließt, nicht in Betracht (Entsch. v. 8. März 1951, 1 Ob 170/51). Da das Darlehen von der Landesregierung nicht genehmigt worden ist, ist auch durch die Hingabe des Geldes ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Der Kläger kann daher aus einem Darlehensvertrage Ansprüche nicht ableiten.In den im Gesetze vorgesehenen Fällen bedürfen die Beschlüsse der Gemeindevertretung zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung der Landesregierung (Adamovich, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, 4. Aufl., S. 87). Die Bestimmung des Paragraph 55, der oberösterreichischen Gemeindeordnung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, hat lediglich die Bedeutung, daß die Gemeinde durch Rechtshandlungen des Bürgermeisters verpflichtet wird, die sich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse bewegen. Im Paragraph 867, ABGB. ist ausdrücklich bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Vertrages mit einzelnen Gliedern oder Stellvertretern von Gemeinden die Beobachtung der Bestimmungen der Gemeindeverfassung erforderlich ist. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung, die die Gültigkeit von Rechtshandlungen von Organen der Gemeinde von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, würden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte dritter Personen handelt, praktisch ihren Wert verlieren, wenn sie auch bei Nichtbeachtung der gegebenen Vorschriften rechtsverbindlich wären vergleiche Riel, ÖJZ. 1951, S. 554). Die oberösterreichische Gemeindeordnung ist im Landesgesetzblatt kundgemacht. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kommt dann, wenn der Bürgermeister ohne die erforderliche Genehmigung Rechtsgeschäfte abschließt, nicht in Betracht (Entsch. v. 8. März 1951, 1 Ob 170/51). Da das Darlehen von der Landesregierung nicht genehmigt worden ist, ist auch durch die Hingabe des Geldes ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Der Kläger kann daher aus einem Darlehensvertrage Ansprüche nicht ableiten.