Der Anspruch nach § 193 Abs 3 StPO auf die für verfallen erklärte Haftkaution kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, als die zugrunde liegende Schadenersatzforderung nicht verjährt ist.Der Anspruch nach Paragraph 193, Absatz 3, StPO auf die für verfallen erklärte Haftkaution kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, als die zugrunde liegende Schadenersatzforderung nicht verjährt ist.