Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.1970

Geschäftszahl

5Ob11/70 (5Ob12/70); 5Ob122/71

Norm

ABGB §1489 römisch eins;

Rechtssatz

Der Anspruch nach Paragraph 193, Absatz 3, StPO auf die für verfallen erklärte Haftkaution kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, als die zugrunde liegende Schadenersatzforderung nicht verjährt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1970/01/28 5 Ob 11/70

Veröff: EvBl 1970/244 S 414 = SZ 43/23

TE OGH 1971/06/16 5 Ob 122/71

Beisatz: Die Verjährungszeit richtet sich dabei nach dem Delikt, wegen dessen der Schädiger strafrechtlich verurteilt wurde und wegen dessen der Kautionsfall eintrat (also gemäß Paragraph 1489, ABGB bei einem Vergehen: Drei Jahre). (T1)

Rechtssatznummer

RS0034596