OGH
28.01.1970
5Ob11/70 (5Ob12/70); 5Ob122/71
ABGB §1489 römisch eins;
Der Anspruch nach Paragraph 193, Absatz 3, StPO auf die für verfallen erklärte Haftkaution kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, als die zugrunde liegende Schadenersatzforderung nicht verjährt ist.
TE OGH 1970/01/28 5 Ob 11/70
Veröff: EvBl 1970/244 S 414 = SZ 43/23
TE OGH 1971/06/16 5 Ob 122/71
Beisatz: Die Verjährungszeit richtet sich dabei nach dem Delikt, wegen dessen der Schädiger strafrechtlich verurteilt wurde und wegen dessen der Kautionsfall eintrat (also gemäß Paragraph 1489, ABGB bei einem Vergehen: Drei Jahre). (T1)
RS0034596