Zum Schutze des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechtes sind außer der pfandweisen Beschreibung auch andere einstweilige Verfügungen nach § 382 EO zulässig.Zum Schutze des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechtes sind außer der pfandweisen Beschreibung auch andere einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, EO zulässig.