Das bloße Unterlassen einer durch Vertrag gebotenen Anmeldung begründet nicht eine listige Vorstellung oder Handlung. Der Teilnehmer einer Jagdgesellschaft, der in Ausübung seiner vertraglichen Rechte Wild abschießt, es jedoch rechtswidrig (in Bereicherungsabsicht) unterläßt, den Abschuß (behufs Verrechnung mit den übrigen Teilnehmern) anzumelden, begeht keinen Betrug.