Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.1927

Geschäftszahl

Os890/27

Norm

StGB §2 B2;

StGB §146 A3;

Rechtssatz

Das bloße Unterlassen einer durch Vertrag gebotenen Anmeldung begründet nicht eine listige Vorstellung oder Handlung. Der Teilnehmer einer Jagdgesellschaft, der in Ausübung seiner vertraglichen Rechte Wild abschießt, es jedoch rechtswidrig (in Bereicherungsabsicht) unterläßt, den Abschuß (behufs Verrechnung mit den übrigen Teilnehmern) anzumelden, begeht keinen Betrug.

Entscheidungstexte

TE OGH 1927/11/11 Os 890/27

Veröff: SSt 7/105

Rechtssatznummer

RS0089469