Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 2Ob673/25

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071734

Geschäftszahl

2Ob673/25

Entscheidungsdatum

27.10.1925

Norm

RAO 1868 §2

Rechtssatz

Die im Paragraph 2, RAO bestimmte Praxis bei einem Rechtsanwalte hat auch den Zweck, den Anwärter mit den Standespflichten bekanntzumachen und ihn zur Standesmoral zu erzielen. - Hat ein Rechtsanwaltsanwärter eine Rechtsanwaltskanzlei gewählt, hinsichtlich der die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Schöpfung der Vorbereitungspraxis objektiv nicht zutreffen, so hat er nach allgemeinen Regeln auch den daraus für ihn entspringenden Nachteil zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 673/25
    Entscheidungstext OGH 27.10.1925 2 Ob 673/25
    Veröff: SZ 7/341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0071734

Dokumentnummer

JJR_19251027_OGH0002_0020OB00673_2500000_001

Navigation im Suchergebnis