Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.10.1925

Geschäftszahl

2Ob673/25

Norm

RAO 1868 §2;

Rechtssatz

Die im Paragraph 2, RAO bestimmte Praxis bei einem Rechtsanwalte hat auch den Zweck, den Anwärter mit den Standespflichten bekanntzumachen und ihn zur Standesmoral zu erzielen. - Hat ein Rechtsanwaltsanwärter eine Rechtsanwaltskanzlei gewählt, hinsichtlich der die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Schöpfung der Vorbereitungspraxis objektiv nicht zutreffen, so hat er nach allgemeinen Regeln auch den daraus für ihn entspringenden Nachteil zu tragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1925/10/27 2 Ob 673/25

Veröff: SZ 7/341

Rechtssatznummer

RS0071734