Gemäß § 108 Abs. 2 BDG iVm § 9 Abs. 3 ZustG gilt der im Zeitpunkt der Behebung des B durch den Besch wenn auch objektiv bestandene Zustellmangel durch das am selben Tag erfolgte tatsächliche Einlangen der Bescheidausfertigung in der Kanzlei des zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreters als saniert.Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gilt der im Zeitpunkt der Behebung des B durch den Besch wenn auch objektiv bestandene Zustellmangel durch das am selben Tag erfolgte tatsächliche Einlangen der Bescheidausfertigung in der Kanzlei des zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreters als saniert.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung