Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 8/8-DOK/10

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

8/8-DOK/10

Entscheidungsdatum

20.08.2010

Norm

AVG §69 Abs1
BDG §93
StGB §31a Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Schlagworte

Strafbemessung, Anftrag auf Wiederaufnahme, Beamter des Ruhestandes, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Rechtssatz

Von den DiszBeh ist nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besch zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen; nachträgliche Veränderungen seiner finanziellen Situation können im Anwendungsbereich des BDG und des AVG keine Berücksichtigung finden. Würde bereits jede Änderung der Finanzlage eines Disziplinarbeschuldigten automatisch zu einer Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens (in der Strafbemessung) führen, so wäre die Regelung des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB entbehrlich. Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, weil das BDG in seinem Paragraph 93, lediglich auf „die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe“ verweist. Dazu zählt Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB nicht, was schon daraus ersichtlich ist, dass die Strafbemessung im 4. Abschnitt des StGB geregelt ist, Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB aber dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes zuzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Dokumentnummer

DOKRS_20100820_8_8_DOK_10_01

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