Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
  2. Absatz 2,Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Paragraph 19, Absatz 2, neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
  3. Absatz 3,Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter nachträglich zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche Umstände nachträglich bekannt werden.
  4. Absatz 4,Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.

Anmerkung

siehe § 410 StPO, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte

Neubemessung, nachträgliche Strafmilderung, Wiedergutmachung

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039033

Alte Dokumentnummer

N2199660189J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P31a/NOR12039033

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