Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 79/14-DOK/07

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

79/14-DOK/07

Entscheidungsdatum

26.11.2007

Schlagworte

Berichtigung, auf Versehen beruhende offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler in Spruch oder Begründung

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG differenziert nicht dahingehend, ob die Berichtigung des Bescheides im Spruch und/oder in der Begründung erfolgt. Einzige Voraussetzung der Berichtigungsmöglichkeit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist, dass es sich bei dem Schreibfehler um eine "offenbar auf einem Versehen … beruhende Unrichtigkeit" handeln muss. Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist im Berufungswege überprüfbar.

Bei der Verwendung des Wortes "vermutlich" im Spruch des Bescheides handelte es sich offensichtlich um ein Versehen, weil der Spruch aus dem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss kopiert, aber verabsäumt wurde, das Wort "vermutlich" zu löschen.

Dokumentnummer

DOKRS_20071126_79_14_DOK_07_01

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