Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, änderten sich mit der "Versetzung" die Aufgaben "nicht bzw. nur in sehr geringem Ausmaß".
Der BW kritisiert zu Recht, dass der angefochtene Bescheid einer detaillierten Beschreibung der Aufgaben des (neuen) ArbPl entbehre und daher auch nicht erkannt werden könne, ob der neue ArbPl eine Wertigkeit habe, die seiner besoldungsrechtlichen Einstufung entspreche. So hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.9.2013, B 188/2013 (ebenfalls betreffend eine Versetzung im Bereich der TAP GmbH), gefordert, dass anhand der rechtlichen bzw. innerdienstlichen Vorschriften ("Geschäftseinteilung" im Sinn des § 36 Abs. 1 BDG) dargelegt werden müsse, ob der (neue) ArbPl existiere und welcher Dienstzulagengruppe er zugeordnet sei; andernfalls wäre nämlich eine Beurteilung, ob es sich überhaupt um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte VÄ gemäß § 40 Abs. 3 BDG handle und dass diese im konkreten Fall zulässig sei, faktisch unmöglich. Diesem Mangel des auch nunmehr angefochtenen Bescheides ist auch damit nicht abgeholfen, dass dem BW die Aufgaben des (neuen) ArbPl und dessen organisatorische Eingliederung "bestens bekannt" seien, zumal sich aus einem faktischen Kenntnisstand keine normative Bedeutung für die zukünftige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ableiten ließe.Der BW kritisiert zu Recht, dass der angefochtene Bescheid einer detaillierten Beschreibung der Aufgaben des (neuen) ArbPl entbehre und daher auch nicht erkannt werden könne, ob der neue ArbPl eine Wertigkeit habe, die seiner besoldungsrechtlichen Einstufung entspreche. So hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.9.2013, B 188 aus 2013, (ebenfalls betreffend eine Versetzung im Bereich der TAP GmbH), gefordert, dass anhand der rechtlichen bzw. innerdienstlichen Vorschriften ("Geschäftseinteilung" im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, BDG) dargelegt werden müsse, ob der (neue) ArbPl existiere und welcher Dienstzulagengruppe er zugeordnet sei; andernfalls wäre nämlich eine Beurteilung, ob es sich überhaupt um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte VÄ gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BDG handle und dass diese im konkreten Fall zulässig sei, faktisch unmöglich. Diesem Mangel des auch nunmehr angefochtenen Bescheides ist auch damit nicht abgeholfen, dass dem BW die Aufgaben des (neuen) ArbPl und dessen organisatorische Eingliederung "bestens bekannt" seien, zumal sich aus einem faktischen Kenntnisstand keine normative Bedeutung für die zukünftige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ableiten ließe.
Schließlich ist nach der Rechtsprechung der BerK die Zuweisung eines ArbPl in einem anderen Unternehmensbereich der Telekom Austria AG oder innerhalb der TAP GmbH (d.h. ohne gleichzeitigen Wechsel der Dienststelle im Sinne des § 17 Abs. 8 PTSG iVm § 273 Abs. 1 BDG) unter Berücksichtigung insbesondere der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG nicht nach §§ 38 und 40 BDG bescheidmäßig zu verfügen, sofern damit nicht eine dienst- oder besoldungsrechtlich relevante Änderung der Verwendung erfolgt (BerK 13.5.2003, GZ 38-192/107-BK/03, und 3.4.2013, GZ 124/13-BK/12). Geht man daher mit der Dienstbehörde davon aus, dass sich durch die Zuweisung des neuen ArbPl (innerhalb der TAP GmbH) die Aufgaben des BW "nicht bzw. nur in sehr geringem Ausmaß" änderten und die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehalten wurde, wäre die Personalmaßnahme nicht in Bescheidform zu verfügen gewesen, wenn damit keine Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle im Sinne des § 17 Abs. 8 PTSG iVm § 273 Abs. 1 BDG zur dauernden Dienstleistung vorliegt. Zurückverweisung.Schließlich ist nach der Rechtsprechung der BerK die Zuweisung eines ArbPl in einem anderen Unternehmensbereich der Telekom Austria AG oder innerhalb der TAP GmbH (d.h. ohne gleichzeitigen Wechsel der Dienststelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, PTSG in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz eins, BDG) unter Berücksichtigung insbesondere der Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz eins a, PTSG nicht nach Paragraphen 38 und 40 BDG bescheidmäßig zu verfügen, sofern damit nicht eine dienst- oder besoldungsrechtlich relevante Änderung der Verwendung erfolgt (BerK 13.5.2003, GZ 38-192/107-BK/03, und 3.4.2013, GZ 124/13-BK/12). Geht man daher mit der Dienstbehörde davon aus, dass sich durch die Zuweisung des neuen ArbPl (innerhalb der TAP GmbH) die Aufgaben des BW "nicht bzw. nur in sehr geringem Ausmaß" änderten und die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehalten wurde, wäre die Personalmaßnahme nicht in Bescheidform zu verfügen gewesen, wenn damit keine Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 8, PTSG in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz eins, BDG zur dauernden Dienstleistung vorliegt. Zurückverweisung.