Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 143/17-BK/11

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

143/17-BK/11

Entscheidungsdatum

13.04.2012

Schlagworte

Kommandantenverfahren, Verjährung, erste Verfolgungshandlung

Rechtssatz

Die Einleitung eines Kommandantenverfahrens gemäß Paragraph 60, HDG 2002 verhindert die Verfolgungsverjährung (BerK 8.5.2007, GZ 34/13-BK/07, 30.11.2005, GZ 142/10-BK/05, zuletzt 3.5.2011, GZ 24/14-BK/11).

Paragraph 60, Absatz eins, HDG 2002 spricht von einer ersten Verfolgungshandlung "gegen den Verdächtigen." Was unter einer Verfolgungshandlung zu verstehen ist, ist dem HDG 2002 nicht zu entnehmen. Auch wenn das VStG hier nicht unmittelbar anwendbar ist, kann zum Verständnis dieses Begriffes auf die dortige Umschreibung in Paragraph 32, Absatz 2, zurückgegriffen werden. Demnach ist eine Verfolgungshandlung "jede von einer Beh gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung."

Nicht von Bedeutung ist, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt sind, die Verfolgungshandlungen müssen lediglich während der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten sein (VwGH 26.6.1974, GZ 0195/74). Auch die zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten durch die eigene DBeh in einer bestimmten Angelegenheit ist kein behördeninterner Vorgang und stellt eine die Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkende Verfolgungshandlung dar vergleiche VwGH 23.10.1974, 0192/74, vom 28.2.1977, 0215/76, vom 13.2. 1985, 85/18/0031, und vom 4.9.1986, 86/0270070, ua)

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

BEKRS_20120413_143_17_BK_11_01

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