Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verjährung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
  2. Absatz 2,Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
  3. Absatz 3,Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder
    3. Ziffer 3
      für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
      1. Litera a
        der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder
      2. Litera b
        der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
      beim Disziplinarvorgesetzten oder
    5. Ziffer 5
      für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
      1. Litera a
        für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
      2. Litera b
        für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission oder
    7. Ziffer 7
      für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,
    wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 333/1979, Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40096115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/167/P3/NOR40096115

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