Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die 1997 als Tochterunternehmen der Telekom Austria AG gegründete Datakom Austria im Zuge einer neuerlichen Neuorganisation im Unternehmensbereich der Telekom aufgelöst und die dort eingesetzt gewesene BW mit dem angefochtenen Bescheid der TAP zugewiesen wurde. Die Kompetenz, Organisationsmaßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, kommt der BerK nicht zu (vgl. z. B. BerK 23.5.1997, GZ 19/7-BK/97), sondern die Überprüfung der Rechtmäßigkeit. Wenn eine solche Maßnahme aus ausschließlich unsachlichen, gegen die betroffenen Beamten gerichteten Erwägungen verfügt wird, dann liegt in Wahrheit keine Organisationsänderung, sondern Willkür vor.Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die 1997 als Tochterunternehmen der Telekom Austria AG gegründete Datakom Austria im Zuge einer neuerlichen Neuorganisation im Unternehmensbereich der Telekom aufgelöst und die dort eingesetzt gewesene BW mit dem angefochtenen Bescheid der TAP zugewiesen wurde. Die Kompetenz, Organisationsmaßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, kommt der BerK nicht zu vergleiche z. B. BerK 23.5.1997, GZ 19/7-BK/97), sondern die Überprüfung der Rechtmäßigkeit. Wenn eine solche Maßnahme aus ausschließlich unsachlichen, gegen die betroffenen Beamten gerichteten Erwägungen verfügt wird, dann liegt in Wahrheit keine Organisationsänderung, sondern Willkür vor.
Die Neuorganisation im Unternehmensbereich der Telekom Austria AG stellt eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar, der ausgehend von den durch das Dienstrecht bestimmten subjektiven Rechten der Beamten keine Relevanz zukommt.