Der erste Satz des § 17 Abs. 2 PTSG idF BGBl I 161/1999 wurde mit der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl I 10/2001, dahingehend abgeändert, dass nach der Österreichischen Post Aktiengesellschaft der Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingefügt worden ist. Anmerkung: Damit stellt der Vorstand der Österreichischen Postbus AG eine eigene Dienstbehörde dar; eine amtswegige Versetzung im Sinne einer einseitigen Zuweisung von einem anderen Unternehmen der ehemaligen Post, im Berufungsfall konkret von der Österreichischen Post AG zur Österreichischen Postbus AG ist daher rechtlich nicht mehr möglich. Allenfalls wäre bei einer vom Beamten angestrebten Versetzung die analoge Heranziehung des § 38a BDG angezeigt.Der erste Satz des Paragraph 17, Absatz 2, PTSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, wurde mit der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2001,, dahingehend abgeändert, dass nach der Österreichischen Post Aktiengesellschaft der Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingefügt worden ist. Anmerkung: Damit stellt der Vorstand der Österreichischen Postbus AG eine eigene Dienstbehörde dar; eine amtswegige Versetzung im Sinne einer einseitigen Zuweisung von einem anderen Unternehmen der ehemaligen Post, im Berufungsfall konkret von der Österreichischen Post AG zur Österreichischen Postbus AG ist daher rechtlich nicht mehr möglich. Allenfalls wäre bei einer vom Beamten angestrebten Versetzung die analoge Heranziehung des Paragraph 38 a, BDG angezeigt.