Das für eine amtswegige Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG vorgesehene Tatbestandserfordernis des wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung des BW zur Österreichischen Post AG ergibt sich allein schon aus den Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1a und 17a Abs. 9 des Poststrukturgesetzes in Verbindung mit dem vorliegenden unbestrittenen Sachverhalt der überwiegenden Verwendung des BW im Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG. Die überwiegende Tätigkeit für einen Unternehmensbereich ist nämlich nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen das einzige und damit auch iSd § 38 BDG entscheidende Tatbestandsmerkmal für die gesetzlich bedingte Notwendigkeit der Zuweisung eines Beamten zu diesem Unternehmensbereich. Der Schutzzweck des § 38 BDG - ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern - bleibt daher durch die bekämpfte Personalmaßnahme unberührt.Das für eine amtswegige Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG vorgesehene Tatbestandserfordernis des wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung des BW zur Österreichischen Post AG ergibt sich allein schon aus den Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins a und 17 a Absatz 9, des Poststrukturgesetzes in Verbindung mit dem vorliegenden unbestrittenen Sachverhalt der überwiegenden Verwendung des BW im Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG. Die überwiegende Tätigkeit für einen Unternehmensbereich ist nämlich nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen das einzige und damit auch iSd Paragraph 38, BDG entscheidende Tatbestandsmerkmal für die gesetzlich bedingte Notwendigkeit der Zuweisung eines Beamten zu diesem Unternehmensbereich. Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG - ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern - bleibt daher durch die bekämpfte Personalmaßnahme unberührt.