Im Hinblick darauf, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der § 38 BDG genannt wurde, ist die Zuständigkeit der BerK nach § 41 a Abs. 6 BDG jedenfalls gegeben.Im Hinblick darauf, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der Paragraph 38, BDG genannt wurde, ist die Zuständigkeit der BerK nach Paragraph 41, a Absatz 6, BDG jedenfalls gegeben.
Der BW war bis zu der von ihm bekämpften Personalmaßnahme dem Personalbereich der Telekom Austria AG zugehörig, war aber - wie sich erst auf Grund der Arbeitsnachweise für 1999 herausgestellt hat - überwiegend für die Österreichische Post AG tätig. Dieser Sachverhalt ist auch von ihm unbestritten.
Obwohl durch die vom BW bekämpfte Personalmaßnahme dienstrechtlich praktisch nur eine Klarstellung der Behördenzuständigkeit iSd § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes vorgenommen wurde, teilt die BerK die Auffassung der Behörde erster Instanz, dass eine derartige Personalmaßnahme, die für den betroffenen Beamten gleichzeitig einen Wechsel des Unternehmens, dem er zur Dienstleistung zugewiesen ist, darstellt, einer Versetzung nach § 38 BDG gleichzuhalten ist, auch wenn sich daraus unmittelbar keine Konsequenzen für die konkrete Tätigkeit des BW ergeben.Obwohl durch die vom BW bekämpfte Personalmaßnahme dienstrechtlich praktisch nur eine Klarstellung der Behördenzuständigkeit iSd Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes vorgenommen wurde, teilt die BerK die Auffassung der Behörde erster Instanz, dass eine derartige Personalmaßnahme, die für den betroffenen Beamten gleichzeitig einen Wechsel des Unternehmens, dem er zur Dienstleistung zugewiesen ist, darstellt, einer Versetzung nach Paragraph 38, BDG gleichzuhalten ist, auch wenn sich daraus unmittelbar keine Konsequenzen für die konkrete Tätigkeit des BW ergeben.
Durch den Wechsel des Unternehmens unterscheidet sich der vorliegende Berufungsfall auch von dem, von der BerK am 31.8.1998 unter GZ 65/8-BK/98 entschiedenen Fall, bei dem bei einer Organisationsmaßnahme, die zu keiner (wesentlichen) Änderung des Arbeitsplatzes im Unternehmensbereich führte, keine bescheidmäßige Verfügung dieser Personalmaßnahme für erforderlich erachtet wurde.