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G307 2281865-2/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.12.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien, in Schubhaft (BFA-Zahl XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien, in Schubhaft (BFA-Zahl römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage, zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG iVm § 76 Abs 5 und Abs 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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