Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W601 2277126-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W601 2277126-1

Entscheidungsdatum

18.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch

, ,

W601 2277126-1/38E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA Gambia, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Der beschwerdeführenden Partei und seiner Rechtsvertretung sowie dem Vertreter der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 31.08.2023 ausgefolgt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.08.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2277126.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

BVWGT_20230918_W601_2277126_1_00

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