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(1.) L524 2203149-1/17E
(2.) L524 2203139-1/17E
(3.) L524 2203142-1/17E
(4.) L524 2203152-1/14E
(5.) L524 2203141-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (3.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, und des (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch die Önal Rechtsanwalt GmbH, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, (1.) Zl. 1105317109-160227285/BMI-BFA_STM_AST_01, (2.) Zl. 1105315104-160227200/BMI-BFA_STM_AST_01, (3.) Zl. 1105287805-160227255/BMI-BFA_STM_AST_01, (4.) Zl. 1105413900-160227234/BMI-BFA_STM_AST_01, und (5.) Zl. 1153864805-170624176/BMI-BFA_STM_AST_01, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, des (4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, und des (5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, alle vertreten durch die Önal Rechtsanwalt GmbH, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, (1.) Zl. 1105317109-160227285/BMI-BFA_STM_AST_01, (2.) Zl. 1105315104-160227200/BMI-BFA_STM_AST_01, (3.) Zl. 1105287805-160227255/BMI-BFA_STM_AST_01, (4.) Zl. 1105413900-160227234/BMI-BFA_STM_AST_01, und (5.) Zl. 1153864805-170624176/BMI-BFA_STM_AST_01, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
A) beschlossen:
Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. bis III. werden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Im Übrigen wird den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX und mj. XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 und mj. römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.