Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext G314 2217347-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

G314 2217347-1

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

,

G314 2217347-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt Nebenentscheidung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. (Spruchpunkt römisch zwei. bleibt unverändert) richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), die mit dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt worden war, wurde mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2018 aufgefordert, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihren privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Sie erstattete eine entsprechende Stellungnahme und beantwortete die Fragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wird im Wesentlichen mit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung, dem Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2017 und dem Fehlen einer nachhaltigen Integration begründet.

Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF und ihres drittstaatsangehörigen Ehemanns mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 aufgrund der Berufung der BF nicht rechtskräftig sei. Die BF lebe zusammen mit ihrem Ehemann in römisch 40 und führe mit ihm ein gemeinsames Familienleben.

Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde des Ehemanns der BF wurde der Gerichtsabteilung I416 des BVwG zugewiesen und mit dem Erkenntnis vom 29.05.2019, I416 2217331-1/3E, als unbegründet abgewiesen; die Revision an den VwGH wurde mit dem Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen.

Das Bezirksgericht römisch 40 übermittelte dem BVwG auftragsgemäß das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , mit dem der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nicht Folge gegeben wurde.

Feststellungen:

Die BF, eine am römisch 40 geborene tschechische Staatsangehörige, hält sich seit September 2017 im Bundesgebiet auf. Davor hatte sie in Tschechien gelebt, wo sie die Grundschule besucht, aber keine weiterführende Ausbildung absolviert hatte. Ihre Muttersprache ist Tschechisch. Ihre Eltern und ihre Geschwister leben nach wie vor in Tschechien, wobei zu ihrem Vater kein Kontakt besteht.

Ab römisch 40 2017 war die BF im Bundesgebiet als römisch 40 selbständig erwerbstätig. Am römisch 40 .2018 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.

Am selben Tag ging die BF vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe mit einem nigerianischen Staatsangehörigen ein, ohne ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen, wobei sie wusste, dass er sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen wollte. Die BF führte mit ihrem Ehemann kein gemeinsames Familienleben. Da sie eine Aufenthaltsehe eingegangen war, wurde sie mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG – bei einer möglichen Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 4 verurteilt, wobei ein Strafteil von 60 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde ihre Unbescholtenheit als mildernd gewertet; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung der BF in Österreich. Ihrer Berufung wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , keine Folge gegeben. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde bis römisch 40 .2019 vollständig entrichtet.

Die BF war von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, ohne sich dort aufzuhalten. Seit römisch 40 .2018 ist sie wieder an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum römisch 40 .2018 bis Mitte römisch 40 2018 hielt sie sich bei ihrer Mutter in Tschechien auf.

In Österreich leben weder Familienangehörige der BF noch andere ihr nahestehende Bezugspersonen. Sie kehrt regelmäßig nach Tschechien zurück, wo sie neben ihren Angehörigen auch einen Freundeskreis und eine Wohnmöglichkeit hat.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat weder Kinder noch anderweitige Sorgepflichten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF werden anhand der Angaben zu ihrer Person in der Beschuldigtenvernehmung und im Strafurteil festgestellt. Eine Kopie ihres (auf ihren Geburtsnamen römisch 40 ausgestellten) tschechischen Personalausweises liegt vor.

Die BF scheint erstmals im September 2017 mit einer Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) auf. Ein Vertrag über die Tätigkeit als Zeitungszustellerin ab römisch 40 .2017 wurde vorgelegt.

Die Ausbildung der BF in Tschechien, ihre dort lebenden Angehörigen sowie ihre tschechische Muttersprache ergeben sich aus der Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 .2018. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass sie Deutsch spricht.

Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im Fremdenregister (IZR) dokumentiert.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsehe der BF, der dadurch begangenen Straftat, ihrer strafgerichtlichen Verurteilung und den Strafzumessungsgründen basieren auf dem erst- und dem zweitinstanzlichen Strafurteil sowie dem polizeilichen Abschlussbericht. Die Rechtskraft der Verurteilung und der Vollzug des unbedingten Strafteils gehen aus dem Strafregister hervor. Anhaltspunkte für weitere strafgerichtliche Verurteilungen der BF bestehen nicht, zumal ihre Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Strafgericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (siehe z.B. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0157). Die BF kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine Aufenthaltsehe handle und ein Familienleben mit ihrem Ehemann bestünde, zumal die Verurteilung seit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist, weil der in der Beschwerde vorgebrachten Berufung keine Folge gegeben wurde.

Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus dem ZMR. Anhand der polizeilichen Erhebungen ist (im Einklang mit den Konstatierungen im Strafurteil) davon auszugehen, dass sie zwischen römisch 40 und römisch 40 nicht an der jeweiligen Meldeadresse aufhältig war. Aus ihren Angaben im Strafverfahren ergibt sich, dass sie zwei Tage nach der Hochzeit zu ihrer Mutter nach Tschechien reiste und erst im römisch 40 2018 in das Bundesgebiet zurückkehrte.

In ihrer Stellungnahme an das BFA verneinte die BF sowohl ein Familienleben in Österreich als auch weitere soziale Bindungen hier. Da sie die Frage nach persönlichen Bindungen in Tschechien bejahte, ist davon auszugehen, dass sie außer ihren Verwandten dort auch einen Freundeskreis hat. Sie erklärte auch, dass sie mindestens zehn Mal in Tschechien gewesen sei, seit sie sich in Österreich aufhalte, und gab eine Wohnanschrift in römisch 40 an. Daher ist davon auszugehen, dass sie regelmäßig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt und dort auch eine Wohnmöglichkeit besteht.

Die BF bezeichnete sich in ihrer Stellungnahme als gesund. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme. Ihre Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus ihrem erwerbsfähigen Alter und der ausgeübten Erwerbstätigkeit. Es gibt keine Hinweise dafür, dass sie Sorgepflichten treffen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des*der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des*der Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG geschlossen wurde, also die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt haben und sich ein Ehegatte trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer des Aufenthaltsverbots – abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen, dürfen sich gemäß Paragraph 30, NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben des*der Betroffenen eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des*der Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Da die BF schon kurz, nachdem sie sich in Österreich niedergelassen hatte, eine Aufenthaltsehe einging, ist von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen (so z.B. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie ist daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG maßgeblich.

Die BF schloss eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht, mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu führen, mit der nur der Zweck verfolgt wurde, letzterem ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EWR-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Sie wurde deshalb auch strafgerichtlich verurteilt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie vor, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.

Bei Straftätern ist ein Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er*sie sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Für die BF kann demnach noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal der Beobachtungszeitraum dafür noch nicht ausreicht. Ein Aufenthaltsverbot gegen sie ist zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten, insbesondere, weil der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert zukommt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass der damit verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die BF führt kein Familienleben in Österreich und ist hier zwar erwerbstätig, aber nicht nachhaltig integriert. Demgegenüber bestehen starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte und familiäre Anknüpfungen hat. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Aufenthaltsehe und der damit verbunden rechtsmissbräuchlichen Vermittlung einer Aufenthaltsberechtigung besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts, dass ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF. Das BFA hat somit zu Recht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht.

Da der BF aber (abgesehen von Verstößen gegen das MeldeG) kein weiteres Fehlverhalten zur Last fällt, das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und mit einer teilbedingten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre zu reduzieren, um auch ihren persönlichen und familiären Verhältnissen Rechnung zu tragen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.

Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und dem Beschwerdevorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben gefolgt werden konnte. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des*der Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn*sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (so VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot EU-Bürger geringfügiges Verschulden Herabsetzung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2217347.1.00

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Dokumentnummer

BVWGT_20210520_G314_2217347_1_00

Navigation im Suchergebnis