W237 1319403-3/7E, W237 1319403-3/7E
W237 2232377-1/7E
W237 1319405-3/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.05.2020, Zl. 742116608/200082985, 2.) vom 26.05.2020, Zl. 760504203/200085998, und 3.) vom 02.06.2020, Zl. 760504410/200086072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.05.2020, Zl. 742116608/200082985, 2.) vom 26.05.2020, Zl. 760504203/200085998, und 3.) vom 02.06.2020, Zl. 760504410/200086072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben; die Bescheide werden in diesem Umfang ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben; die Bescheide werden in diesem Umfang ersatzlos behoben.
II. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide werden die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.